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Stellungnahme der BAG FORSA zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
März 2009

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen
im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)

Die Bundesarbeitsgemeinschaft fem. Projekte gegen sexuelle Gewalt an Mädchen und Frauen e.V. (BAG FORSA) begrüßt die Neuregelung des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeuginnen/Zeugen im Strafverfahren.
Als Dachverband von Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt an Mädchen und Frauen begleiten wir (verletzte) Zeuginnen und formulierten in der Vergangenheit wiederholt Handlungsbedarf bei der Verbesserung von Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen eines Strafverfahrens, die im Ergebnis maßgeblich zur Aussagebereitschaft und –fähigkeit beitragen.

Ausdrücklich begrüßen wir alle Regelungen, die die Schutzbedürftigkeit der (verletzten) Zeuginnen berücksichtigen und den Zugang zu anwaltlichem Beistand erleichtern, und unterstützen insbesondere die vorgesehene Anhebung der Schutzaltersgrenze von Jugendlichen von 16 auf 18 Jahre sowie die Erweiterung der Möglichkeiten für die Beiordnung einer/s Opferanwältin/Opferanwalts.

Ad § 68 StPO-E
Im Rahmen von Gerichtsverfahren erleben (verletzte) Zeuginnen immer wieder Drohungen von Seiten des Angeklagten. Daher begrüßen wir die Änderung der Vorschrift zu § 68 Abs. 2 StPO-E, halten aber eine Erweiterung der Vorschrift auf Herausnahme / Schwärzung der Adresse aus der Akte für erforderlich.
Wir schlagen vor, dass in diesen Fällen die private Wohnanschrift vollständig sowohl aus den Ermittlungsakten/Gerichtsakten als auch aus den polizeilichen Vernehmungs- und Ermittlungsakten herausgenommen und auf eine gesonderte, verschlossen zu führende Akte verwiesen wird.

Ad § 68b StPO-E
Wir begrüßen die Neuregelung des § 68b Abs. 2 StPO-E, die durch die erweiterten Bedingungen zur kostenfreien Bestellung einer/eines Opferanwältin/Opferanwalts auf die Eigenständigkeit der schutzwürdigen Interessen von (verletzten) Zeuginnen zielt. Mit einem Grundanspruch auf anwaltlichen Beistand ausgestattet, werden sie nunmehr zu Verfahrensbeteiligten mit entsprechenden Rechten und können dem Angeklagten auf Augenhöhe begegnen. So müssen (verletzte) Zeuginnen nicht länger in der Rolle als Beweismittel verharren und können sich aktiv am Verfahren beteiligen.
Ergänzend halten wir es für sinnvoll, in § 68b Abs. 2 StPO-E auf den in
§ 397a Abs. 1 StPO-E präzisierten, als besonders schutzwürdig anerkannten Personenkreis hinzuweisen, um der/dem Nebenklageberechtigten auf Antrag zumindest für die Dauer der Vernehmung anwaltlichen Beistand zu ermöglichen.

Ad § 395 StPO-E
Erfreulich ist die Berücksichtigung aller Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung unter den Katalogstraftaten des § 395 StPO-E.
Für positiv halten wir auch die vorgenommene Erweiterung des § 395 Abs. 1 Nr. 5 StPO-E (§ 240 Abs. 4 StGB - Nötigung), sodass Opfer von Zwangsheirat und schwerem Stalkingebenfalls ihre Rechte aktiv wahrnehmen können.
Die in § 395 StPO-E vorgesehenen zusätzlichen Nebenklagemöglichkeiten begrüßen wir grundsätzlich, halten sie allerdings in einem Punkt für problematisch:
Wenn die Anschlussbefugnis als Nebenklägerin „... wegen der schweren Folgen der Tat, ... geboten erscheint“, obliegt es nach § 395 Abs. 3 StPO-E der (verletzten) Zeugin, den Nachweis über die Schwere der durch eine Straftat eingetretenen oder zu erwartenden Folgen zu erbringen.
Gerade in Fällen der gewaltvollen Übergriffe im Rahmen häuslicher Gewalt und der Beleidigung auf sexistischer Grundlage sollte die Schutzwürdigkeit der (verletzten) Zeuginnen uneingeschränkt anerkannt werden, ohne dass diese einen Nachweis erbringen müssen, um die Voraussetzungen für die Zulassung einer Nebenklage zu schaffen.

Ad § 397a StPO-E
Im Zusammenhang des § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO-E (Bestellung eines Rechtsbeistands) kritisieren wir den vorliegenden Referentenentwurf, da er die besonderen Belange vieler (verletzter) Zeuginnen nach Vollendung des 18. Lebensjahres unberücksichtigt lässt. Gerade in Fällen des (einfachen) sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176 I, II StGB) werden Zeuginnen zuweilen über Jahre hinweg physisch und psychisch verletzt, haben sich mit in der Wissenschaft seit langem verifizierten psychisch reaktiven Traumafolgen sexualisierter Gewalttaten auseinander zu setzen und sind häufig erst im Erwachsenenalter in der Lage, Anzeige zu erstatten. Im Rahmen eines Strafprozesses ist es diesem Personenkreis kaum möglich, seine Interessen in ausreichendem Maße wahrzunehmen.
Daher plädieren wir für die Bestellung eines Rechtsbeistands, auch wenn die (verletzte) Zeugin bei Antragstellung das 18. Lebensjahr bereits erreicht hat.

Ad § 406f StPO-E, § 406h StPO-E
Erfreulich ist, dass (verletzte) Zeuginnen nach § 406f Abs. 2 StPO-E einen Anspruch darauf haben, bei der Vernehmung (gerade in der Hauptverhandlung) eine Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen.
Wir plädieren für die Einhaltung dieser Ist-Vorschrift und halten eine gesetzliche Regelung des Anwesenheitsrechts auch bei nichtöffentlicher Verhandlung für erforderlich.
So zeigen die Erfahrungen der letzten Jahre, dass das Aussageverhalten und damit die Verwertbarkeit der Aussage (verletzter) Zeuginnen spürbar von der Anwesenheit einer Zeuginnenbegleitung profitierten. Daher begrüßen wir § 406h Nr. 5 StPO-E, in dem explizit auf die Unterstützungsmöglichkeit einer psychosozialen Prozessbegleitung hingewiesen wird.
Für wünschenswert halten wir vor diesem Hintergrund die Ersetzung der Formulierung „möglichst frühzeitig“ durch „unverzüglich“ im ersten Satz des § 406h StPO-E, da dies der (verletzten) Zeugin die Möglichkeit eröffnen würde, umgehend um Hilfe nachzusuchen.
Ausdrücklich befürworten wir den in § 406h Nr. 1 StPO-E enthaltenen Hinweis auf
§ 80 Abs. 3 JGG, möchten aber in diesem Zusammenhang § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB problematisieren.

Abschließend setzen wir uns dafür ein, jeder verletzen Zeugin unter 21 Jahren nach Erstattung der Anzeige (spätestens mit Anklageerhebung) eine einmalige persönliche kostenlose Rechtsberatung zu ermöglichen. So erhielte sie qualifizierte Informationen zu ihren Rechten und Pflichten unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen und damit die Voraussetzung, sich eigenständig und aktiv an dem vor ihr liegenden Verfahren zu beteiligen. Denn gerade Transparenz und Handlungsfähigkeit sind es, die (verletzten) Zeuginnen Mut und Zuversicht geben.

 

 

 

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