| Stellungnahme
der BAG FORSA
zum Regierungsentwurf des FGG-Reformgesetzes
In der Bundesarbeitsgemeinschaft feministischer Organisationen
gegen sexuelle Gewalt an Mädchen und Frauen (BAG FORSA) vernetzen
sich bundesweit Einrichtungen - in der Mehrzahl mit dem Namen Wildwasser
-, die von sexualisierter Gewalt betroffene Mädchen und Frauen
unterstützen.
Ausgehend von den Erfahrungen der Arbeit dieser Fachstellen mit
Umgangsstreitigkeiten bei nachgewiesener sexualisierter Gewalt
durch den umgangsberechtigten Elternteil (meist den Vater) oder
bei einem entsprechenden Verdacht, möchten wir uns zum o. g.
Gesetzesentwurf äußern. Auf Grund der Spezialisierung
der Fachberatungsstellen beziehen wir uns ausschließlich
auf den Abschnitt Kindschaftssachen, der in seinen Regelungen für
Fälle der genannten Art nach unserer Auffassung nicht geeignet
ist.
Seit der Einführung des neuen Kindschaftsrechts
erleben wir, dass ein geäußerter Verdacht auf sexualisierte
Gewalt durch einen Elternteil (i. d. R. den Vater) im Vergleich
zu früher weniger ernst genommen und von vornherein als Versuch
des anderen Elternteils (i. d. R. der Mutter) interpretiert wird,
den Umgang mit dem Kind zu behindern. Selbst bei bereits strafrechtlich
verurteilten Fällen von sexualisierter Gewalt wird die Bedeutung
des Umgangs mit dem Vater (hier der missbrauchenden Person) für
eine positive (!!!) Entwicklung des Kindes höher gewertet als
sein Schutz vor weiteren Übergriffen.
Unser Standpunkt:
Einem strafrechtlich verurteilten Täter kann so lange
kein Umgangsrecht gewährt werden, bis er alles unternommen
hat und zukünftig unternehmen wird, damit von ihm keine Gefährdung
mehr für das betroffene Kind ausgeht. Ein geäußerter
Verdacht auf sexualisierte Gewalt bedarf der Klärung (Prüfung
durch Jugendamt, evtl. Begutachtung) und einer darauf begründeten
Entscheidung. Er ist in jedem Fall ernst zu nehmen.
Im Rahmen von Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten
werden im Gegensatz zu der immer wieder vorgetragenen Behauptung
nur äußerst selten Beschuldigungen zu sexualisierten
Übergriffen vorgetragen. An den Familiengerichten in Berlin
ist das wissenschaftlich untersucht worden mit dem Ergebnis, dass
der Missbrauchsvorwurf nur in durchschnittlich 3,2 % der familiengerichtlichen
Verfahren zu Sorge und Umgang erhoben wurde.1
Angesichts dieser zahlenmäßig wenigen Fälle muss
die Zeit vorhanden sein, eine gründliche Klärung des Missbrauchsvorwurfs
herbeizuführen.
Ein Verfahren, in dem es um Kindeswohlgefährdung
durch sexualisierte Übergriffe geht, sollte zwar vorrangig,
aber nicht beschleunigt stattfinden (§ 155
(1)), da eine fundierte Klärung meist Zeit braucht.
Während des in dem Gesetzentwurf vorgeschlagenen
ersten Termins nach einem Monat (§155 (2))
kann der Umgang mit dem Umgangsberechtigten daher sehr wahrscheinlich
nur vorläufig geregelt werden. Im Rahmen der Anhörung
muss der vom Jugendamt vorgetragene Standpunkt zur Kindeswohlgefährdung
berücksichtigt werden.
Zu bedenken ist, dass Kinder immer wieder Schwierigkeiten
haben, sich zu den Vorgängen zu äußern, wenn
sie befürchten müssen, dem Täter wieder ausgeliefert
zu sein. So wird aus unserer Sicht ein zeitlich begrenzter Ausschluss
des Umgangsrechts für den Beschuldigten bis zur tatsächlichen
Abklärung des Verdachts in den meisten Fällen geboten
sein.
Jugendämter und Gerichte sollten dafür Sorge
tragen, dass Begegnungen betroffener Kinder mit verurteilten und/oder
potenziellen Tätern weder bei Anhörungen noch im Rahmen
von Begutachtungen erfolgen.
In Verfahren der beschriebenen Art kann es kaum um
Hinwirken auf Einvernehmen (§ 156) gehen.
Einvernehmen in einem Fall, in dem klar ist, dass sexualisierte
Übergriffe stattgefunden haben, kann nur heißen,
dass die missbrauchende Person freiwillig auf die Ausübung
des Umgangsrechts verzichtet bis sie selbst durch Teilnahme an einer
Tätertherapie dafür gesorgt hat, dass ein Umgang mit dem
Kind dasselbe nicht mehr gefährdet. Ein solches Einvernehmen
wird wohl selten erreicht werden. Deshalb ist in
Fällen sexualisierter Übergriffe eine Regelung zu treffen,
die eine Gefährdung des Kindeswohls ausschließt und gerade
kein Einvernehmen voraussetzt.
Aus den genannten Gründen darf u. E. von den für eine
kindeswohlgerechte Entscheidung zuständigen Verfahrensbeteiligten
kein generelles Hinwirken auf Einvernehmen gefordert werden (bes.
§ 158).
Dies gilt ebenfalls für Verfahrensbeistände (bisher –pfleger),
deren Aufgabe es ist, die Interessen der Kinder im Verfahren zu
vertreten. Aus unserer Praxis wissen wir, dass Kinder, bei denen
ein Missbrauchsverdacht besteht und die vehement den Kontakt mit
dem Umgangsberechtigten ablehnen, immer wieder unter Druck gesetzt
werden, einen Kontakt (z. B. einen begleiteten Umgangstermin) herzustellen.
Es darf keinen Umgang gegen den erklärten
Willen des Kindes geben. Genauso wenig ist einem selbstgefährdenden
Kindeswillen zu entsprechen.2
Immer wieder beobachten wir im Rahmen von Sorgerechtsentscheidungen,
dass Familiengerichte die Wohlverhaltenspflicht der Kindesmutter
gegenüber dem Kindesvater und Täter auch in Fällen
sexualisierter Übergriffe über das Kindeswohl stellen
(diese Wohlverhaltenspflicht beinhaltet ebenfalls die Pflicht der
Kindesmutter, ihr Kind vor sexualisierten Übergriffen zu schützen)
und, unter Hinweis auf die fehlende Bindungstoleranz der Kindesmutter,
den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes oder des Sorgerechts
insgesamt androhen. Oft findet eine Überprüfung der Sorgerechtsfähigkeit
beider Elternteile dann gar nicht mehr statt.
Wenn die Verfasser des vorliegenden Gesetzestextes
von Kindeswohlgefährdung sprechen, beziehen sie sich nach unserem
Eindruck vorrangig auf Kindesvernachlässigung. Dabei gehen
sie offensichtlich davon aus, dass einer solchen Gefährdung
stets mit öffentlichen/therapeutischen Hilfen begegnet werden
kann.
Bei sexualisierten Übergriffen aber gibt es nach wie vor keine
Gewissheit darüber, ob durch eine Tätertherapie Kindeswohlgefährdung
verhindert oder ausgeschlossen werden kann.
Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Ausführungen
fordern wir, die im Gesetzestext enthaltenen Ausnahmetatbestände
klar zu definieren bzw. anders zu akzentuieren, da bei
sexualisierten Übergriffen / Verdacht auf sexualisierte Übergriffe
die Verfahrensregelungen nicht gelten.
Der Schutz des Kindes vor Gewalt hat Vorrang.
Folgende Akzentuierungen werden vorgeschlagen:
- Die Prüfung des Sachverhalts steht im Mittelpunkt
und nicht das Hinwirken auf Einvernehmen. Die Prüfung muss
sorgfältig und gründlich erfolgen, wofür der notwendige
zeitliche Rahmen zur Verfügung zu stellen ist.
- Solange geprüft wird, ist ein Umgangskontakt
der beschuldigten Person in der Regel auszuschließen und
zwar grundsätzlich dann, wenn das Kind diesen Wunsch klar
äußert und / oder Ängste vor der Begegnung mit
dieser Person erkennen lässt.
- Verfahrensbeteiligte, die den Interessen des Kindes
bzw. dem Kindeswohl verpflichtet sind, dürfen nicht in erster
Linie auf das Einvernehmen der Eltern hinwirken.
- Sollte ein Anfangsverdacht auf sexualisierte Übergriffe
bestehen, dürfen nur solche Personen zu Verfahrensbeiständen
bestellt werden, die über eine nachgewiesene Aus- oder Weiterbildung
im Bereich Psychotraumatologie (o. Ä.) verfügen.
Der Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz
zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei
Gefährdung des Kindeswohls schafft unseres Erachtens im Rahmen
von sexualisierten Übergriffen in der vorliegenden Fassung
leider nach wie vor keine Lösung.
Literatur
(1) Busse, Detlef: Der Stellenwert des sexuellen Missbrauchsverdachts
in familiengerichtlichen Verfahren.
In: Fegert, Jörg M.: Begutachtung sexuell missbrauchter Kinder.
(Hrsg.), Hermann Luchterhand Verlag GmbH, 2001, S 157
(2) Dettenborn, Harry / Walter, Eginhard: Familienrechtspsychologie.
Ernst Reinhardt Verlag München, 2002, S.79 ff.
Dr. Heike Schröder, Wildwasser Berlin im Rahmen
der Berliner Fachrunde gegen sexuellen Missbrauch an Mädchen
und Jungen – AG Recht Bundesarbeitsgemeinschaft feministischer
Organisationen gegen sexuelle Gewalt an Mädchen und Frauen (BAG FORSA)
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