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Nebenklage
in Jugendstrafverfahren (mit Einschränkungen) zugelassen
Dr. Heike Schröder, Wildwasser Berlin
Am 15. Dezember 2006 verabschiedete der Bundesrat
das 2. Justizmodernisierungsgesetz, in dem der Artikel 23 §
80 Abs. 3 folgende Fassung erhält: „(3) Der erhobenen
öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen,
wer durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit
oder die sexuelle Selbstbestimmung oder § 239 Abs. 3, §
239a oder § 239b des Strafgesetzbuchs, durch welches das Opfer
seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer
solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder durch ein Verbrechen
nach § 251 des Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung mit §
252 oder § 255 des Strafgesetzbuchs, verletzt worden ist. Im
Übrigen gelten § 395 Abs. 2 Nr. 1 und §§ 396
bis 402 der Strafprozessordnung entsprechend.“
Noch im August 2006 war nach dem Entwurf dieses Gesetzes eine solche
Entwicklung kaum vorstellbar. Wildwasser Berlin beteiligte sich
im Rahmen der AG Recht der Berliner Fachrunde gegen sexuellen Missbrauch
an Mädchen und Jungen an der rechtspolitischen Diskussion,
um doch noch die Nebenklage in Jugendstrafverfahren zu ermöglichen.
Die Einführung der Nebenklage auch im Jugendstrafverfahren
ist ein notwendiges Erfordernis sowohl im Interesse des Opferschutzes
als auch im erzieherischen Interesse des/der jugendlichen Täters/in.
Das letztgenannte Argument wird von einem Teil der Politiker und
auch von Fachleuten, z.B. der Jugendgerichtshilfe, nicht angenommen.
Sie befürchten, dass der Erziehungsgedanke zugunsten von Genugtuungsinteressen
zurückgedrängt werden könnte. Wir vertreten eine
andere Idee von Erziehung. Unserer Meinung nach ist es aus erzieherischer
Sicht erforderlich, dass sich der/die jugendliche Täter/in
mit dem Tatopfer und seiner Situation, insbesondere mit den Auswirkungen
der Tat auf dessen weiteres Leben konfrontiert. Die Tat muss eine
negative Bewertung erhalten, um bei Sexualstraftaten den Macht-
/Lustgewinn für den Täter zu entkräften. So besteht
die Möglichkeit, dass er/sie das Unrecht der Tat verstehen
lernen kann und – hoffentlich – von weiteren Straftaten
absieht. Hierbei ist nur die aktive Teilnahme des/der Geschädigten
am Verfahren hilfreich, wenn er/sie sich ebenso wie der/die Angeklagte
rechtlichen Beistands bedienen und eigene Anträge stellen kann
u.v.m..
Erneut das Tatopfer in einer ausgelieferten Situation zu erleben,
ist hingegen dem erzieherischen Interesse des jugendlichen Täters/in
im höchsten Maße abträglich.
Letzten Endes fand diese Argumentation bei einer Mehrheit der EntscheidungsträgerInnen
Beachtung, wenngleich die Berücksichtigung der Besonderheiten
des Jugendstrafrechts zu dieser Kompromisslösung der Einschränkung
auf schwere Straftatbestände geführt hat.
Jetzt geht es darum, diese Lösung anzunehmen und im Interesse
des Opferschutzes und des Erziehungsgedankens erfolgreich umzusetzen.
Als gute Erfahrung sollten wir mitnehmen, dass sich die großen
Opferverbände, wie Weißer Ring und die Opferhilfe, ebenfalls
für die Zulassung der Nebenklage stark gemacht haben.
Wildwasser Berlin hat im Rahmen des Justizmodernisierungsgesetzes
(Einführung der Nebenklage in Jugendstrafverfahren) die Zusammenarbeit
mit Violetta Hannover verstärkt.
So kann Einflussnahme auf Politik erfolgreich sein. |
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